Satzung – Siegburg hilft e. V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Siegburg hilft“ mit Zusatz e. V.
Er hat seinen Sitz in Siegburg und ist ins Vereinsregister am Amtsgericht der Stadt Siegburg eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch das Angebot von Treffpunkten für Obdachlose zur Essensabgabe (warm und/oder als Vorrat und ergänzt mit Pflegemitteln), Abgabe von Kleidern, begleitende Hilfe bei Behördengängen, Hilfe bei der Wohnungssuche, begleitende Hilfe bei Krankenhausaufenthalten, der Reha und bei Drogentherapien. Bei besonderem Bedarf werden analog auch bedürftige Ruheständler versorgt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, auch ohne selbst im „Außendienst“ tätig zu sein.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Textform nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die jeweilige Entscheidung ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Der Jahresbeitrag wird auf EUR 24,00 festgelegt. Er kann in einem Betrag jährlich oder in 12 gleichen Monatsraten bezahlt werden. Jedes Mitglied kann darüber hinaus einen festen Betrag zusätzlich entrichten.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Für Vorstandsneuwahlen ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes; d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; f) Beschlussfassung über Umlagen; g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; h) Entscheidung über Ausgaben, welche die Beiträge eines Jahres übersteigen; i) Entscheidung über Anträge der Mitglieder; j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; k) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung; l) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem Beirat, gebildet aus mindestens zwei Fachkundigen der fördernden Mitglieder des Vereins
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an a) der/die Vorsitzende, b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) (mind. 1, max. 3 Personen), c) der Kassenführer(in).
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein weiteres Mitglied des Vorstands die Funktion kommissarisch, bis zur nächsten Vorstandswahl, weiterführen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sie sind schriftlich zu verfassen und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Finanzielle Entscheidungen zulasten des Vereins ohne die notwendigen Deckungsmittel im Vereinsvermögen sind nicht zulässig.
(6) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28.07.2023 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. (Unterschriften von mindestens 7 Vereinsmitgliedern)